Satzung
Satzung
Satzung in der durch die Mitgliederversammlung am 19.09.2003 in Freiburg beschlossenen Fassung; geändert durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung am 23.01.2004 in Rottenburg (1. Änderung);13.05.2005 in Rottenburg (2. Änderung); am 23.09.2005 in Tübingen (3. Änderung), Neufassung am 25.01.2008, ergänzt durch die Änderung 03.07.2009 in Stuttgart.
Prämabel
Die Bildung des VOP war erforderlich, da eine adäquate Vertretung dieser Kliniken in Deutschland durch bereits bestehende Interessensvertretungen nicht ausreichend gewährleistet ist.
Die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer reinen Privatklinik spezifischen Probleme können nur in einem entsprechenden Forum fachlich angemessen ausgetauscht werden. Der VOP hat es sich daher zur Aufgabe gemacht, die Probleme, die beim Betrieb einer nicht im Krankenhausbedarfsplan der jeweiligen Länder aufgenommenen und dem zufolge nicht geförderten Privatklinik entstehen, zu diskutieren und zu lösen.
§ 1 Name, Sitz
Der Verband führt den Namen „VOP Verband operativ tätiger Privatkliniken e.V.“. Der Verband wird als Interessensgemeinschaft geführt. Eine Eintragung in das Vereinsregister ist vorgesehen. Sitz des Verbandes ist München.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Verbandes
Der Verband vertritt die gemeinsamen Interessen der Mitgliedskliniken. Er betreibt Lobbyarbeit gegenüber der Öffentlichkeit, Politik, Verwaltung und Kostenträgern. Zudem bietet er Informations- und Kommunikationsplattformen für operativ tätige Privatkliniken.
Innerhalb des Verbandes soll ein sachgerechter Interessens- und Meinungsaustausch ermöglicht und gefördert werden. Beispielhaft seien die Neuerstellung von Verträgen mit Kostenträgern oder die Bearbeitung von Problemen mit Krankenversicherungen genannt. Dies überfordert die einzelnen, teilweise sehr kleinen, Einrichtungen sowohl in medizinischer bzw. in betriebswirtschaftlicher Hinsicht als auch im Hinblick auf die Durchsetzung von Rechtspositionen, ggf. mit juristischen Möglichkeiten. Der Verband fördert daher bspw. die Erarbeitung betriebswirtschaftlicher Grundlagen und Strukturen. Der Verband fördert bspw. die Erarbeitung notwendiger Standards im Hinblick auf die Bedeutung des Qualitätsmanagements bzw. Zertifizierungsrichtlinien.
Zur Förderung des Gedanken- und Meinungsaustausches finden mehrmals (mindestens einmal) jährlich Treffen der Mitglieder des Verbandes statt. Dem weiteren Austausch dient eine Internetbasierte Plattform.
Die Interessensvertretung einzelner Mitglieder ist im Regelfall nicht vorgesehen.
In Fällen übergeordneter Bedeutung kann dies jedoch auf Antrag und nach Vorstandsbeschluss erfolgen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Verbands kann jede operativ tätige Privatklinik werden, die nicht zugelassen ist nach § 108 SGB V und die über eine Konzession nach § 30 GO verfügt. Ebenso Praxiskliniken nach $115 Abs. 2 Satz 1 SGB V, in denen auch stationäre Behandlungen durchgeführt werden. Nicht aufgenommen werden Praxiskliniken nach der Berufsordnung, indnen ausschließlich ambulante Behandlungen durchgeführt werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht; eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
Der Vorstand beschließt über den Antrag und informiert im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
Persönlichkeiten, die dem Verband oder der Branche hervorragende Dienste geleistet haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Diese zahlen keinen Beitrag und haben als solche kein Stimmrecht. Rechte und Pflichten aus der ordentlichen Mitgliedschaft werden nicht berührt.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Verbandes zu unterstützen. Die Mitglieder sind berechtigt, die geschaffenen Kommunikationsmöglichkeiten (z. B. Internet) zu benutzen und an den Treffen sowie der Mitgliederversammlung teilzunehmen und abzustimmen.
Die Mitglieder verpflichten sich beim Erwerb der Mitgliedschaft die im Informationsboard abgefragten Daten wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen.
Die Mitglieder verpflichten sich zu absoluter Verschwiegenheit über die im Rahmen des Verbands erlangten Informationen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss oder Austritt aus dem Verband.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt aus dem VOP kann nur mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aus dem Verband ausgeschlossen werden. Bspw. ist ein Ausschluss insbesondere für den Fall vorgesehen, dass ein Mitglied schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Verbandes, insbesondere die Verpflichtung zur Verschwiegenheit, verletzt hat. Ein Ausschluss ist bspw. auch vorgesehen, wenn das Mitglied seinen Zahlungen nicht nachkommt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Es ist von den Mitgliedern ein Jahresbeitrag zu entrichten. Neue Mitglieder müssen ab 01.11.2003 eine einmalige Aufnahmegebühr entrichten.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Verbandes können zusätzlich Umlagen erhoben werden.
Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge, der einmaligen Aufnahmegebühr und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Umlagen können bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrags festgesetzt werden.
Soweit ein Mitglied aus dem Verband austritt oder ausgeschlossen wird, ist eine
Rückzahlung geleisteter Beiträge nicht möglich.
§ 7 Organe des Verbands
Organe des Verbandes sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand des VOP besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden(Schriftführer), 2 Beisitzern und dem Schatzmeister.
Sollten sich in der Mitgliederversammlung trotz rechtzeitiger Ankündigung nicht genügend Bewerber für den Vorstand finden, so kann auch ein Vorstand ohne Beisitzer gewählt werden. In den Vorstand dürfen nur Mitglieder des VOP gewählt werden. Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss ungerade sein.
Der Vorstand schlägt der MV einen oder mehrere Geschäftsführer vor. Diese stimmt darüber mit einfacher Mehrheit ab. Der Vorstand ist gegenüber diesem Geschäftsführer weisungsbefugt.
Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
Der VOP wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Der/die Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in haben Einzelvertretungsbefugnis i.S.d. § 26 BGB. Erfolgt die Vertretung durch die übrigen Vorstandsmitglieder oder handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von mehr als 25.000.- Euro, so ist die Mitwirkung eines weiteren Vorstandsmitglieds erforderlich.
Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Sollten in dieser Zeit die einmal erfüllten Voraussetzungen für die Mitgliedschaft entfallen, wirkt sich das für das Vorstandsmitglied in dieser Wahlperiode nicht aus. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt bis zur Neuwahl eines Nachfolgers aus. Wiederwahl ist für VOP Mitglieder zulässig.
Der Kassier ist zuständig für die Jahresrechnung des Verbands. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Der Jahresabschluss ist den Organen des Verbandes bis zum 30.06. des Folgejahres vorzulegen.
§ 9 Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden, im Vertretungsfall von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.
Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnungspunkte per E-Mail. Sie erfolgt an die letzte dem Verband bekannte E-Mailadresse. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen.
Hilfsweise kann die Einberufung unter Angabe der Tagesordnungspunkte auch durch einfachen Brief erfolgen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Für den Fristbeginn maßgeblich ist die Aufgabe der Einladung unter der letzten dem Verband bekannten Mitgliederadresse.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Verbandsinteresse erforderlich ist oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Sie können unter Wahrung einer kürzeren, mindestens jedoch achttägigen Frist einberufen werden.
Alle Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich vorliegen.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitglieder-Versammlung, auf der wenigstens 25 Prozent der zum Zeitpunkt der Einberufung stimmberechtigten Personen(Mitgliedskliniken) anwesend sind.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Wahl der Vorstandsmitglieder, die Satzung bzw. deren Änderung, die Auflösung des Verbandes, die Aufnahme sowie Ausschluss eines Mitglieds sowie Ehrenmitglieder. Ebenso für die Beschlussfassung über das Budget.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, Richtlinien, Regeln und Verfahrensordnungen können mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Etwaige Anträge hierauf sind zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Bei anderen Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen durch Handaufheben.
In der Mitgliederversammlung hat jede Klinik eine Stimme. Jedes Mitglied wird durch einen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter der Klinik repräsentiert. Im Verhinderungsfall, hat jede Mitgliedsklinik die Möglichkeit, seine Stimme einer anderen Mitgliedsklinik zu übertragen. Die Stimmübertragung muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
Beschlüsse sind unter Angabe von Ortes und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Schriftführer in einer Niederschrift festzuhalten. Steht der Schriftführer nicht zur Verfügung, so wählt die Mitgliederversammlung einen Protokollführer. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.
§ 10 Auflösung des Verbandes
Über die Auflösung entscheiden ¾ der erschienenen Mitglieder; ggf. vorhandenes Vermögen wird liquidiert.
Stuttgart, den 03.07.2009